Der Geheimdienst als Hacker: Mehr Cybermacht verlangt stärkere Kontrolle

Ein kompromittierter Community-Server taucht in der Spur eines Cyberangriffs auf. Die IP-Adresse passt, der Datenverkehr lief über Nginx, vielleicht wurde sogar ein gültiger gestohlener Token benutzt. Nur der Betreiber des Servers war nicht der Angreifer. Sein System war eine Zwischenstation.

Was geschieht, wenn ein Nachrichtendienst auf diese Spur nicht nur mit Beobachtung reagiert, sondern aktiv in das vermeintliche Angriffssystem eingreift? Wer prüft die Attribution? Wer stoppt die Maßnahme, wenn auf dem Host außerdem Matrix-Räume, Websites und Backups Unbeteiligter liegen? Und wer erfährt später, was der Staat getan hat?

Diese Fragen sind nicht theoretisch. Das Bundesinnenministerium hat Anfang Juli 2026 einen rund 700 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Nach den ausgewerteten Quellen sollen BND und Verfassungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen fremde IT-Systeme manipulieren, Datenströme umleiten und den Betrieb von Systemen einschränken oder unterbinden dürfen. Der Entwurf verbindet diese operativen Befugnisse mit automatisierter Datenanalyse, biometrischen Abgleichen und Zugriffen auf Videoüberwachung. [1][10][11][12]

Die erste notwendige Einordnung: Das Vorhaben ist ein Referentenentwurf, kein geltendes Gesetz. Im weiteren Verfahren kann der Text noch verändert werden. Auch die scharfe Kritik aus Datenschutzaufsicht, Freiheitsrechtsorganisationen, IT-Sicherheitscommunity, Anwaltschaft und Medien ist eine fachliche Bewertung, keine rechtskräftige Feststellung der Verfassungswidrigkeit. [4][5][7][8][9]

Trotzdem ist die politische Schwelle klar. Deutschland diskutiert nicht nur mehr Überwachung. Es diskutiert den Umbau von Nachrichtendiensten zu operativen Cyberakteuren.

Die Regierung hat ein reales Problem

Die Bundesregierung begründet die Reform mit einer verschärften Bedrohungslage, Spionage, Sabotage und schweren Cyberangriffen. Sie will nationale Souveränität und operative Fähigkeiten stärken, den Datenaustausch zwischen Behörden verbessern und das Nachrichtendienstrecht an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anpassen. [2][3][10]

Diese Gegenposition darf nicht unterschlagen werden. Ein Staat schützt seine Infrastruktur nicht ausreichend, wenn er einen laufenden Angriff nur dokumentiert. Bei akuter Gefahr kann eine zusätzliche Freigabestufe Zeit kosten. Auch die geplante Bündelung der Aufsicht beim Unabhängigen Kontrollrat könnte Zuständigkeiten klären und Doppelarbeit vermeiden.

Doch eine reale Bedrohung beantwortet noch nicht, welche Eingriffe angemessen sind. Zwischen dem Isolieren eines eigenen Systems und dem Manipulieren eines fremden Servers liegt eine grundlegende Grenze. Wer die eigene Nginx-Instanz vom Netz trennt, einen Synapse-Admin-Token widerruft oder einen kompromittierten Matrix-Raum sperrt, handelt in der eigenen Infrastruktur. Wer Daten auf einem fremden Rechner löscht oder dessen Betrieb stört, kennt weder alle Nutzer noch alle Nebenwirkungen.

Bewertung: Der Staat braucht wirksame Cyberabwehr. Aber operative Nachrichtendienstbefugnisse dürfen nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf eine gefährliche Welt begründet werden. Je schwerer der Eingriff, desto konkreter müssen Schwelle, Zielprüfung, Abbruchmöglichkeit und Verantwortlichkeit geregelt sein.

Eine IP-Adresse ist kein Täter

Cyberangriffe laufen über Botnetze, gekaperte Router, kompromittierte Server, fremde Cloud-Konten und VPNs. Ein Nginx-Log kann belegen, von welcher Adresse eine Anfrage kam. Ein Token kann belegen, welcher Zugang benutzt wurde. Beides beweist nicht automatisch, welcher Mensch den Angriff gesteuert hat.

Das ist beim Hackback zentral. Trifft eine operative Maßnahme eine missbrauchte Zwischenstation, kann sie genau den Server beschädigen, dessen Betreiber selbst Opfer des Angriffs ist. Auf gemeinsam genutzter Infrastruktur können gleichzeitig unbeteiligte Websites, Datenbanken, Matrix-Räume und Backups liegen.

Besonders problematisch ist deshalb eine Passage, nach der automatisierte Systeme operative Maßnahmen auslösen können sollen. Netzpolitik.org zitiert die Entwurfsbegründung: „Ein Zwischenschritt menschlicher Bearbeitung leistet hier keine relevante Qualitätssicherung, verzögert aber Abwehr erfolgsgefährdend.“ Nach der ausgewerteten Fassung können damit auch automatisiert ausgelöste Hackbacks gemeint sein. [10][11]

Automatisierung verkürzt Reaktionszeiten. Sie beseitigt aber keine manipulierten, lückenhaften oder mehrdeutigen Daten. Ein Angreifer kann fremde Infrastruktur gerade deshalb nutzen, um die technische Spur von sich wegzuführen. Ein schneller falscher Eingriff bleibt ein falscher Eingriff.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte sieht bei automatisierten operativen Interventionen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Rechtsanwalt Peter Schantz hält es für unverantwortlich, die Attribution eines Cyberangriffs einem autonomen System zu überlassen. Diese Stellungnahmen sind keine Gerichtsurteile. Sie benennen aber das ungelöste Kernproblem. [4][6]

Bewertung: Eine menschliche Freigabe garantiert keine richtige Entscheidung. Doch bei Eingriffen in fremde Systeme muss eine verantwortliche Person identifizierbar bleiben. Ein Modell darf unterstützen und priorisieren. Es darf Verantwortung nicht in einem undurchsichtigen Prozess verschwinden lassen.

Zero Days: Schützen oder ausnutzen

Nach der Entwurfsdarstellung soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch Informationen über Software-Schwachstellen und Zero Days an den BND weitergeben. Die AG KRITIS warnt, dies könne das Vertrauen in das BSI und die Widerstandsfähigkeit kritischer Infrastruktur schwächen. [7][10][11]

Der Konflikt ist einfach zu beschreiben und schwer zu lösen. Eine unbekannte Schwachstelle kann koordiniert an Hersteller und Open-Source-Projekte gemeldet werden, damit ein Patch entsteht. Oder sie kann geheim bleiben, um sie offensiv gegen ein Ziel einzusetzen. Solange sie zurückgehalten wird, bleiben jedoch alle betroffenen Systeme verwundbar.

Eine Lücke in einer verbreiteten Linux-, Nginx- oder Matrix-Komponente betrifft nicht nur ein außenpolitisches Ziel. Sie kann auf Servern von Kommunen, Unternehmen, Vereinen und privaten Betreibern vorhanden sein. Auch ein sauberes Backup löst dieses Problem nicht. Ein Restore stellt Daten wieder her; er schließt keine unbekannte Lücke.

Darum braucht der Staat ein überprüfbares Schwachstellenverfahren:

  • Schutz und koordinierte Offenlegung müssen der Regelfall sein.
  • Eine Zurückhaltung braucht eng definierte Voraussetzungen.
  • Das Risiko für unbeteiligte Betreiber muss unabhängig bewertet werden.
  • Jede Entscheidung braucht eine kurze Frist und regelmäßige Neubewertung.
  • Betroffene Projekte müssen nach der Freigabe sicher und koordiniert informiert werden.

Bewertung: Das BSI kann nur glaubwürdig für Sicherheit werben, wenn Betreiber darauf vertrauen dürfen, dass gemeldete Schwachstellen vorrangig geschlossen werden. Offensive Interessen dürfen diesen Schutzauftrag nicht still überstimmen.

Wenn Datenanalyse in operative Macht übergeht

Der Referentenentwurf soll automatisierte Auswertungen personenbezogener Daten erlauben. Dazu zählen ausdrücklich selbstlernende und auf autonomen Betrieb ausgelegte Systeme. Hinzu kommen biometrische Abgleiche, Zugriffe auf private und öffentliche Videoüberwachung und die Möglichkeit, eine laufende BND-Überwachung nach Einreise einer Zielperson bis zu 72 Stunden im Inland fortzusetzen. [10][11][12]

Jede dieser Maßnahmen hat eigene Voraussetzungen. In der Kombination entsteht jedoch eine neue Qualität. Daten aus verschiedenen Quellen können Bewegungen, Kontakte und vermeintliche Beziehungen sichtbar machen. Sie können aber auch falsche Gewissheit produzieren: ein gemeinsamer Ort, ein geteiltes Gerät, ein ähnliches Gesicht oder eine technisch vermittelte Verbindung wird zur verdächtigen Nähe.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte warnt vor „rechtswidrigen additiven Grundrechtseingriffen“ und einem „erheblichen Überwachungsdruck für die Gesellschaft“. Der Deutsche Anwaltverein sieht das Mandatsgeheimnis gefährdet. Medienorganisationen kritisieren unzureichenden Quellenschutz. Die Bundesnotarkammer fordert stärkeren Schutz notarieller Verschwiegenheit. [4][8][9][12]

Damit geht es nicht nur um Technik. Vertrauliche Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant, Journalist und Quelle oder Notar und Klient sind Infrastruktur des Rechtsstaats. Werden ihre Datenbestände automatisiert verbunden, reicht eine spätere Löschung nicht als Schutz.

Bewertung: Mehr Daten schaffen nicht automatisch mehr Wahrheit. Der Gesetzgeber muss festlegen, welche Daten überhaupt zusammengeführt werden dürfen, welche besonders geschützten Bereiche technisch ausgeschlossen werden und wie Fehlzuordnungen erkannt werden. „Die Maschine hat es so bewertet“ darf niemals eine Begründung für einen schweren Eingriff sein.

Kontrolle muss technisch auf Augenhöhe sein

Der Entwurf will die Aufsicht über BND und Verfassungsschutz beim Unabhängigen Kontrollrat bündeln. Das kann sinnvoll sein. Eine Bündelung ist aber noch keine Stärkung.

Nach den ausgewerteten Stellungnahmen soll die Bundesdatenschutzbeauftragte bei der Kontrolle operativer Tätigkeiten künftig nicht dieselbe Rolle haben. Kritisiert wird außerdem, dass die erste öffentliche Berichtsperiode des Unabhängigen Kontrollrats die Jahre 2028 bis 2030 umfassen und der Bericht erst 2031 erscheinen könnte. Berichte sollen nach Darstellung der BfDI ganz oder teilweise untersagt werden können. Für bestimmte Maßnahmen, etwa Zugriffe auf Videoanlagen, werden fehlende Vorabkontrollen beanstandet. [4][10]

Kontrolle ist mehr als eine Behörde im Organigramm. Wer KI-Analyse, Schadsoftware und Hackbacks kontrolliert, muss Datenflüsse, Modelltests, Zielauswahl, Schwellenwerte, Freigaben und Nebenwirkungen nachvollziehen können. Prüfer brauchen Zugriff auf vollständige, manipulationsgeschützte Logs. Sie müssen erkennen können, ob ein Angriff tatsächlich vom getroffenen System ausging oder ob der Staat eine Zwischenstation erwischt hat.

Der Unterschied lässt sich aus dem Serverbetrieb erklären. Ein Betreiber kann behaupten, täglich Backups zu erstellen. Erst ein Restore-Test zeigt, ob Datenbank, Medien, Schlüssel und Konfiguration vollständig sind. Genauso reicht bei einem Geheimdienst nicht die Behauptung, eine Maßnahme sei rechtmäßig kontrolliert worden. Es braucht überprüfbare Nachweise.

Ein erster öffentlicher Bericht im Jahr 2031 wäre für einen tiefen Umbau im Jahr 2026 politisch zu spät. Bis dahin können sich fehlerhafte Routinen und institutionelle Interessen verfestigt haben.

Bewertung: Der Unabhängige Kontrollrat braucht genügend Personal, eigene technische Fachleute, Zugriff auf Werkzeuge und Einsatzprotokolle, Vorabkontrolle bei schweren Maßnahmen, Abbruchrechte und zeitnahe Berichtspflichten. Kontrolle ohne reale Prüfdichte ist Dekoration.

Fünf Prüfsteine für das Gesetzgebungsverfahren

Erstens muss Attribution nachvollziehbar sein. Eine IP-Adresse, ein Logeintrag oder ein Token dürfen nicht allein zum Zielentscheid führen. Alternative Erklärungen und die Gefahr einer kompromittierten Zwischenstation müssen dokumentiert geprüft werden.

Zweitens muss das Schließen von Schwachstellen Vorrang haben. Jede offensive Zurückhaltung braucht enge Kriterien, Befristung und unabhängige Neubewertung.

Drittens muss menschliche Verantwortung sichtbar bleiben. Automatisierte Systeme können unterstützen, dürfen aber bei Eingriffen in fremde Systeme keine verantwortungsfreie Zone schaffen.

Viertens muss Aufsicht technisch gleichwertig wachsen. Neue Befugnisse ohne Personal, Prüfrechte, vollständige Logs und Eingriffsmöglichkeiten der Kontrolleure sind ein Sicherheitsrisiko.

Fünftens braucht es zeitnahe öffentliche Rechenschaft. Geheimhaltung kann operative Details schützen. Sie darf nicht verhindern, dass Parlament und Öffentlichkeit erfahren, wie oft Befugnisse genutzt wurden, wie viele Fehlzuordnungen auftraten und welche Schäden entstanden.

Fazit: Der Rechtsstaat braucht mehr als schnelle Systeme

Die Regierung benennt reale Gefahren. Spionage, Sabotage und Cyberangriffe verlangen handlungsfähige Institutionen. Das rechtfertigt eine Reformdebatte. Es rechtfertigt keinen Blankoscheck.

Meine klare Bewertung: Der Referentenentwurf darf nicht durchgewunken werden. Wer Nachrichtendiensten Hackbacks, Zero-Day-Nutzung und automatisiert ausgelöste Maßnahmen ermöglicht, schafft zusätzliche Risiken für gemeinsam genutzte Infrastruktur und unbeteiligte Betreiber. Diese Macht muss enger begrenzt, technisch kontrolliert und schneller öffentlich bilanziert werden.

Der Rechtsstaat beweist sich nicht daran, dass er technisch alles kann. Er beweist sich daran, dass Eingriffe begründet, begrenzt und überprüft werden. Ein Geheimdienst, der selbst hacken darf, braucht deshalb nicht weniger Kontrolle, sondern technisch stärkere, schnellere und sichtbarere Kontrolle.

Der parallele Streit um Einschränkungen des Informationsfreiheitsgesetzes bleibt in diesem Beitrag bewusst außen vor. Ein rechtlicher oder kausaler Zusammenhang mit der Geheimdienstreform ist bislang nicht belastbar belegt.

Quellen

  1. Bundesministerium des Innern: Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts, Gesetzgebungsverfahren und Referentenentwurf, abgerufen am 25. Juli 2026: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI2/nachrichtendienstrecht.html
  2. Deutscher Bundestag / Bundesregierung: Antwort auf die Kleine Anfrage „Parlamentarische Transparenz bei geplanten Befugniserweiterungen des Bundesnachrichtendienstes“, Bundestagsdrucksache 21/4302, 2026: https://dserver.bundestag.de/btd/21/043/2104302.pdf
  3. Deutscher Bundestag, hib 154/2026: Regierung will das BND-Gesetz systematisch reformieren, 3. März 2026: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1151276
  4. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Stellungnahme zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 2026: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungnahmen/2026/Stgn_Reform-Nachrichtendienst.pdf?__blob=publicationFile
  5. Gesellschaft für Freiheitsrechte: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts, 2026: https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf
  6. Peter Schantz: Stellungnahme zum Entwurf des BND-Gesetzes, 2026: https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf
  7. AG KRITIS: Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Reform des Nachrichtendienstrechts, 14. Juli 2026: https://ag.kritis.info/2026/07/14/stellungnahme-zum-referentenentwurf-einer-reform-des-nachrichtendienstrechts/
  8. Deutscher Anwaltverein: Nachrichtendienste: Mehr Befugnisse, weniger Kontrolle, Stellungnahme/Pressemitteilung 26/26, 2026: https://anwaltverein.de/newsroom/pm-26-26-nachrichtendienste-mehr-befugnisse-weniger-kontrolle
  9. ARD und weitere Medienorganisationen: Stellungnahme zum Nachrichtendienstrecht, 15. Juli 2026: https://www.ard.de/die-ard/organisation-der-ard/standpunkte/2026-07-15-nachrichtendienstrecht-100.pdf
  10. netzpolitik.org: Stellungnahmen zur Geheimdienstreform: „Ein erheblicher Überwachungsdruck für die Gesellschaft“, 24. Juli 2026: https://netzpolitik.org/2026/stellungnahmen-zur-geheimdienstreform-ein-erheblicher-ueberwachungsdruck-fuer-die-gesellschaft/
  11. netzpolitik.org: Geheimdienstreform: Zeitenwende für Spione, 10. Juli 2026: https://netzpolitik.org/2026/geheimdienstreform-zeitenwende-fuer-spione/
  12. Correctiv: Mehr Befugnisse, weniger Kontrolle: Verbände kritisieren geplante Reform der Nachrichtendienste, 17. Juli 2026, aktualisiert am 20. Juli 2026: https://correctiv.org/aktuelles/sicherheit-und-verteidigung/2026/07/17/mehr-befugnisse-weniger-kontrolle-breite-kritik-an-geplanter-reform-der-nachrichtendienste-bnd-bundesnachrichtendienst-bfv-verfassungsschutz-dobrindt/

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